RS UVS Oberösterreich 1993/06/01 VwSen-100870/4/Bi/Shn

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Veröffentlicht am 01.06.1993
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Rechtssatz

Richtete sich der Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe, so ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Die Erstbehörde war daher nicht berechtigt, einen neuerlichen Schuldspruch zu fällen und durfte folglich auch keinen Verfahrenskostenbeitrag vorschreiben. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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