RS UVS Steiermark 1993/06/02 30.3-1/93

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Veröffentlicht am 02.06.1993
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Rechtssatz

Ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten im Sinne des § 97 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn die von einem Straßenaufsichtsorgan erfolgte Aufforderung zum Anhalten durch Zurufen erfolgt.

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Anhaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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