Ein "Unfallsschock" führt nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation zur Entschuldbarkeit eines Unterlassens eines pflichtgemäßen Verhaltens (hier Durchführung des Alkotests). Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten - wie vorliegend - ist trotz eines sogenannten Unfallsschocks, in Verbindung mit einer begreiflichen affektativen Erschütterung, pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken an der Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.