Liegt bei einem Beschuldigten der ordnungsgemäß, gemäß § 5 Abs 2 StVO, zum Alkotest aufgefordert wurde, eine Schädelprellung unter Ausschluß einer Gehirnerschütterung vor, macht der Beschuldigte auch keine sinnwidrigen Handlungen und Äußerungen, und gibt auf Fragen durchwegs sinnvolle Antworten, kann der Beschuldigte die Ablehnung der Vornahme des Alkotests verständlich zum Ausdruck bringen und bringt auch die Vornahme einer Lokalanästhesie keine Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten mit sich, verantwortet er, bei Ablehnung des Alkotests, die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 STVO.