RS UVS Niederösterreich 1993/06/03 Senat-SW-92-406

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Rechtssatz

Eine Ermahnung durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht am Tatort ist eine die Verwaltungsstrafsache abschließende Erledigung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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