RS UVS Oberösterreich 1993/06/07 VwSen-250185/5/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 07.06.1993
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Rechtssatz

Einem Unternehmer, der eine Arbeitnehmerin als Küchengehilfin aufzunehmen beabsichtigt, steht es zu, diese länger als 10 Minuten probeweise arbeiten zu lassen. Allein der Umstand, daß die Probandin nahezu zwei Stunden Abwascharbeiten verrichtete, erweist noch nicht, daß sie hiefür auch entlohnt wurde. Abweisung der Berufung der Legalpartei.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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