Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung eines Arbeitnehmers an mehreren Tagen einer Woche über die gesetzlich festgelegte Tagesarbeitszeit und in dieser Woche über die ebenso bestimmte Wochenarbeitszeit, die Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten, die Unterschreitung der Ruhezeiten, sowie die Überschreitung der Einsatzzeiten in dieser Zeit sind nicht als einzige Übertretung zu beurteilen, sondern jeder erwiesene Verstoß eine selbständig zu ahndende Verwaltungsübertretung, wobei das Kumulationsprinzip zur Anwendung zu kommen hat.