RS UVS Kärnten 1993/06/08 KUVS-933-935/3/93

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Rechtssatz

Das Konkretisierungsgebot bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Eine, die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung muß sich daher auf sämtliche im konkreten Fall erforderlichen Tatbestandsmerkmale beziehen.

Dem § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im

ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten (Bestraften) recht lich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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