TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/22 2000/01/0253

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des PN in S, geboren am 15. Mai 1970, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Juni 2000, Zl. 200.375/0- V/13/98, betreffend § 7 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 8. Jänner 1997 mittels eines verfälschten portugiesischen Reisepasses in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. Jänner 1997 die Gewährung von Asyl.

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, seit sieben Jahren Mitglied der Oppositionspartei UDPS zu sein, einen Mitgliedsausweis gehabt und jeden Monat seine Beiträge bezahlt zu haben. Am 10. November 1996 um ungefähr 4 Uhr morgens seien Soldaten gekommen und hätten seinen Hund erschossen. Seine Mutter habe die Tür geöffnet, woraufhin vier maskierte und uniformierte Soldaten das Haus durchsucht und ihn und seinen Vater mitgenommen hätten. Sein Vater sei zu einem anderen Auto gebracht worden. Ihm (dem Beschwerdeführer) habe man die Augen verbunden und ihn in das Makala-Gefängnis verbracht. Nach zwei Tagen im Gefängnis habe er einem Burschen, der gerade entlassen worden sei, einen Zettel mit seinem Aufenthaltsort mitgegeben. Diesen Zettel habe seine Mutter bekommen, die mit seiner Schwester, welche mit einem hohen Mitglied der MPR-Partei verheiratet sei, Kontakt aufgenommen habe. Einen Tag später, am 13. November 1996, habe ihn seine Schwester im Gefängnis besucht und ihm versichert, ihm zu helfen. Seine Schwester habe ihn öfters besucht, am 20. November 1996 sei sie wiedergekommen und habe ihm gesagt, dass er am Abend frei sein werde. Er habe dann tatsächlich am 20. November 1996 das Gefängnis verlassen können, was der Mann seiner Schwester für ihn "getan" habe. Er sei dann zu seiner Schwester gegangen. Am 22. November 1996 hätten wieder Soldaten beim Haus seiner Eltern nach ihm bzw. seinem Vater gesucht, was ihm seine Mutter erzählt und woraufhin ihm seine Schwester geraten habe, zu fliehen. Am 25. November 1996 um ca. 4 Uhr früh habe er mit seiner Schwester und deren Mann Kinshasa verlassen, sei dann in der Folge nach Brazaville und von dort nach Moskau geflogen.

Über Nachfrage, wieso er gesucht worden sei, gab der Beschwerdeführer weiter an, dass in seinem Heimatland die MPR an der Macht sei. Wer Mitglied einer anderen Partei sei, könne verhaftet werden. Bei der UDPS handle es sich um eine Oppositionspartei. Ziel der Oppositionsparteien sei es, einen Wechsel herbeizuführen, weil es keine Demokratie gebe, doch würden die Oppositionsparteien unterdrückt. Es hätten bei ihm im Haus seiner Eltern immer wieder Jugendversammlungen der UDPS stattgefunden und es seien T-Shirts oder Kappen erzeugt worden, die dem Zweck dienten, für die nächste Wahl zu werben. Da Wahlen bevor gestanden wären, habe man diese Aktivitäten verstärkt, deshalb - um diese Aktivitäten zu stoppen - seien die Soldaten "ins Haus gekommen".

Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 wies die erstinstanzliche Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers ab, weil seinen Angaben "vollumfänglich" kein Glauben geschenkt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In einer Berufungsergänzung vom 23. Juni 1999 legte er Kopien zweier Schreiben je vom 2. Juni 1999 vor, in denen seine Mitgliedschaft in der UDPS bestätigt wird.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2000 wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung versucht worden sei, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers näher zu beleuchten. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde wörtlich aus:

"Der Antragsteller bezeichnete sich im Rahmen des Berufungsgesprächs selbst als einfaches Parteimitglied und wurde der Antragsteller nach Art der Ausfertigung des UDPS Parteimitgliedsausweises befragt. Hiebei stellte sich heraus, dass dieser von ihm beschriebene Parteiausweis jedenfalls nicht mit jenem, der erkennenden Behörde vorliegenden Vergleichsmaterial übereinstimmt. Ebenso war der Antragsteller nicht in der Lage - dies im Hinblick auf die vorliegende einschlägige Dokumentation - die Parteizeitung bzw. das Parteiorgan der UDPS richtig zu benennen.

Im weiteren ergab sich, dass der Antragsteller in zwei zentralen Punkten seiner Angaben krass abweichende Aussagen tätigte: Wie obzitiert, gab der Antragsteller vor der Erstbehörde, zu den Modalitäten seiner Festnahme und seiner Verbringung ins Makala-Gefängnis befragt, zu Protokoll, dass man ihm die Augen verbunden hatte; demgegenüber konnte sich der Antragsteller offenbar an dieses - doch im Leben eines jeden Menschen - einschneidende Erlebnis auch nach umfassender Erforschung der tatsächlichen Gegebenheiten betreffend seine Festnahme und Inhaftierung im Rahmen des Berufungsrechtsgespräches nicht mehr 'erinnern'; vielmehr war der Berufungsaussage entnehmbar, dass der Antragsteller angeblich nicht mit verbundenen Augen ins Gefängnis transportiert wurde.

Im weiteren war der Antragsteller nicht einmal ansatzweise in der Lage, nachvollziehbare Angaben betreffend das von ihm relevierte Makala-Gefängnis zu machen. Die vom Antragsteller getätigten diesbezüglichen Angaben wurden seitens der erkennenden Behörde mit dem der Behörde vorliegenden Lageplan des Makala-Gefängnisses verglichen, und konnte insbesondere die Schilderung seines Entweichens aus der Haftanstalt mit den tatsächlichen baulichen und sonstigen Gegebenheiten in keinster Weise in Einklang gebracht werden (siehe Verhandlungsprotokoll).

Überdies gab der Antragsteller vor der Berufungsbehörde - dies in krasser Abweichung zu seiner bezughabenden Erstaussage - ausdrücklich zu Protokoll, von seiner Schwester während der Haftzeit bloß einmal besucht worden zu sein bzw. habe er seine Schwester erst wieder beim Verlassen des Gefängnisses wieder gesehen.

Generell ist zu den Angaben des Verlassens des Gefängnisses seitens des Berufungswerbers auszuführen, dass dieser offenbar nicht fähig oder willens war, eine präzise detaillierte Darstellung seines 'Marsches' aus dem Gefängnis wiederzugeben. Hervorgehoben sei betreffend die örtlichen Gegebenheiten des Makala-Gefängnisses, dass dieses von - so die vorliegende Dokumentationsunterlage - unzweifelhaft von zwei die Gefangenentrakte bzw. Pavillons umgebenden Mauersysteme umschlossen ist und ist der einschlägigen Dokumentation entnehmbar, dass man bei Verlassen des Gefängnisses durch zumindest zwei, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit sogar durch vier, bewachte Tore gehen müsste und war auch die diesbezügliche Aussage des Antragstellers nicht mit der Dokumentation in Einklang zu bringen."

Die belangte Behörde setzte fort, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse nicht als Sachverhalt festgestellt werden könnten. Sie sei gehalten gewesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung zu würdigen bzw. sich einen persönlichen Eindruck von der Person des Beschwerdeführers zu machen. Diesem sei es keinesfalls gelungen, seine persönliche Glaubwürdigkeit nachvollziehbar zu präsentieren. Er habe in zumindest drei ganz zentralen substanziellen Vorbringensteilen unterschiedliche Aussagen getätigt (vor dem Bundesasylamt einerseits und der belangten Behörde andererseits) und diese aufgetretenen Widersprüchlichkeiten im Rahmen der Berufungsverhandlung "in keinster Weise plausibel aufzuklären" vermocht; bei einer Detailbetrachtung dieser "aufgetretenen krassen Widersprüchlichkeiten" sowie bei einer Gesamtbetrachtung des übrigen Vorbringens sei daher "der Person des Antragstellers die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen". Eine Asylgewährung komme demnach nicht in Betracht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit erkennbar zur Gänze, für unglaubwürdig erachtet. Hiefür waren einerseits - im bekämpften Bescheid als "krass" bewertete - Abweichungen bei der Darstellung der fluchtbegründenden Umstände in der Berufungsverhandlung gegenüber der Schilderung der Geschehnisse vor dem Bundesasylamt maßgebend, andererseits aber auch fehlende Übereinstimmung einzelner Angaben des Beschwerdeführers mit den sich aus diversem Dokumentationsmaterial ergebenden Erkenntnissen.

Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass sich die belangte Behörde auch mit jenen Umständen auseinander zu setzen gehabt hätte, die für die Richtigkeit der Version des Beschwerdeführers gesprochen haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nämlich nicht, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfte. Vielmehr hat die Behörde darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt, anderen aber nicht. Liegen widersprechende Beweisergebnisse vor, so muss die Behörde daher dazu in ihrer Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 45 AVG unter E 70. und 71. zitierte hg. Judikatur). Im Besonderen hätte die belangte Behörde demnach auf die mit Berufungsergänzung vom 23. Juni 1999 in Kopie vorgelegten Schreiben - die Originale befänden sich laut Vorbringen im Ergänzungsschriftsatz beim Vertreter des Beschwerdeführers -, in denen die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UDPS bestätigt wird, eingehen, die Vorlage der Originale auftragen, diese allenfalls auf ihre Echtheit und Richtigkeitsgewähr überprüfen und das dabei gewonnene Ergebnis argumentativ verarbeiten müssen. Demgegenüber hat sie sich mit diesen Schreiben offenkundig überhaupt nicht auseinander gesetzt. Zwar werden sie bei Wiedergabe der herangezogenen Beweismittel im Zusammenhang mit dem Ergänzungsschriftsatz vom 23. Juni 1999 erwähnt ("inkl. Beilagen"), weder dem Verwaltungsakt noch dem bekämpften Bescheid ist jedoch zu entnehmen, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hätte.

Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde beweiswürdigende Überlegungen bezüglich der Richtigkeitsgewähr des von ihr herangezogenen Dokumentationsmaterials angestellt hätte. Mit der Beschwerde ist jedenfalls zu betonen, dass die darin angegebenen Sachverhalte nicht schlichtweg "als gegeben" unterstellt werden können, sondern dass es einer sorgfältigen Analyse ihres Beweiswertes unter Berücksichtigung der Umstände ihres Zustandekommens bedarf (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0567).

Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010253.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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