RS UVS Kärnten 1993/06/08 KUVS-933-935/3/93

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Rechtssatz

§ 71 Abs 3 KFG ist im Hinblick auf § 1 Abs 1 leg cit so zu verstehen, daß im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 STVO) der Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines dann straffällig wird, wenn er nicht unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzung beantragt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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