§ 71 Abs 3 KFG ist im Hinblick auf § 1 Abs 1 leg cit so zu verstehen, daß im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 STVO) der Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines dann straffällig wird, wenn er nicht unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzung beantragt.