RS UVS Oberösterreich 1993/06/08 VwSen-101070/23/Br/Gr

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Entfernung des Berufungswerbers aus dem Krankenhaus vor dem Eintreffen des Polizeiamtsarztes, dem er vorgeführt werden sollte, stellt eine Verweigerung der Vorführung dar, wenn und weil der Berufungswerber davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß er einem Amtsarzt gemäß § 5 Abs.5 StVO vorgeführt werden soll. Kein Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 16.000 S trotz Unbescholtenheit angesichts der beträchtlichen Unfallsfolgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten