RS UVS Oberösterreich 1993/06/09 VwSen-220175/4/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Hat der Amtssachverständige im Genehmigungsverfahren die Ansicht vertreten, daß die Auflage entfallen könnte, wurde diese von der Behörde aber dennoch vorgeschrieben und blieb dieser Bescheid vom Berufungswerber in der Folge unbekämpft, so war die Auflage auch zu erfüllen. Kein schuldausschließender Irrtum. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten