Hat der Amtssachverständige im Genehmigungsverfahren die Ansicht vertreten, daß die Auflage entfallen könnte, wurde diese von der Behörde aber dennoch vorgeschrieben und blieb dieser Bescheid vom Berufungswerber in der Folge unbekämpft, so war die Auflage auch zu erfüllen. Kein schuldausschließender Irrtum. Abweisung.