RS UVS Oberösterreich 1993/06/11 VwSen-220325/13/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 11.06.1993
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Rechtssatz

Die Lagerung von alten Stahlbändern in einer Aschenlade an der Wand des Heizraumes erfüllt noch nicht die Verletzung des Reinhaltungsgebotes, wohl aber die Lagerung von Aschenresten und Eisenteilen sowie Holzabfällen am Boden neben dem Aschenbehälter im Heizraum. Strafbarkeit überdies gegeben, wenn die Tür zum Heizraum infolge Federbruches und in deren Schwenkbereich liegender Holz- und Papierabfälle nicht selbstschließend ist. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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