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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Bezirksgericht und einer Bezirkshauptmannschaft mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit einem ausdrücklich auf Art138 Abs1 lita B-VG und §46 VerfGG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen insgesamt zehn von ihm aufgezählten Stellen (darunter auch Gerichten und Verwaltungsbehörden); genannt werden ua. die Bezirksgerichte Wiener Neustadt und Salzburg, bei denen seinerzeit der Sachwalterschaftsakt bezüglich des Einschreiters geführt wurde. Gleichzeitig beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; §46 VerfGG spricht - in diesem Zusammenhang - von verneinenden Kompetenzkonflikten, die dadurch entstehen, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben.
Aus der Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich, daß das Bezirksgericht Wiener Neustadt einen Beschluß gefaßt hat, und zwar über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des ehemaligen Sachwalters des Einschreiters und über dessen Forderungen gegenüber dem Einschreiter. Er vermißt in diesem Beschluß eine Reihe von Feststellungen, welche die Zeit der Sachwalterschaft beträfen, so insbesondere über die Kündigung eines Sparvertrages durch den Sachwalter, die Unterlassung der Kündigung von Mietverträgen - die Mieter hätten in der Folge durch 31 Monate keine Miete gezahlt - und über die Abgabe von Teilen einer Liegenschaft aus seinem Eigentum an eine Gemeinde. Die Abgabenbehörden hätten die nicht gezahlte Miete versteuert, die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Wasserrechtsbehörde erlasse hinsichtlich der Sanierung eines Heizölunfalles in einem dem Einschreiter gehörenden Haus keinen Bescheid.
Bei dieser Sachlage ist es auszuschließen, daß die vom Einschreiter genannten Behörden ihre Zuständigkeit in derselben Sache in Anspruch genommen oder abgelehnt hätten, zumal viele der Verwaltungsbehörden gar keine Bescheide erlassen haben.
Da ein Kompetenzkonflikt gar nicht entstanden (vgl. VfSlg. 14066/1995) und somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
Aus den genannten Gründen war der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes mangels Legitimation zurückzuweisen.
Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden, ohne daß geprüft werden müßte, ob alle Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:KI6.1998Dokumentnummer
JFT_10019072_98K00I06_00