RS UVS Kärnten 1993/06/15 KUVS-59-60/12/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat kein Wahlrecht zwischen dem Alkomatentest oder der Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholspiegels. Erreicht der Beschuldigte die beim Alkomatentest erforderliche Mindestbeatmungsdauer von drei Sekunden nicht, setzt er ein Verhalten, welches ein gültiges Zustandekommen eines Alkomatenergebnisses verhindert und ist der Beschuldigte daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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