RS UVS Oberösterreich 1993/06/18 VwSen-200089/5/Br/La

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Veröffentlicht am 18.06.1993
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Rechtssatz

Eine Bisamratte ist kein Wild iSd OöJagdG, weil eine diesbezügliche Aufzählung im OöJagdG fehlt. Aufhebung, wenn sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses explizit nur darauf bezieht, daß die verbotene Falle zum Zweck der Bisamrattenjagd aufgestellt war. Keine Spruchkorrektur durch UVS trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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