Kommen bei Verwendung eines Alkomaten zwar zwei Meßergebnisse zustande, sind diese jedoch wegen zu großer Probendifferenzen nicht verwertbar, ist auch in diesem Fall davon auszugehen, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erst abgeschlossen ist, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen. Seitens der Straßenaufsichtsorgane wird somit zu Recht die Vornahme einer weiteren Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verlangt