Tatbestandsmäßigkeit im Zweifel nicht gegeben, wenn der Einwand des Berufungswerbers, daß aufgrund der Winterzeit die Sichtmöglichkeit in das Fahrzeuginnere infolge beschlagener bzw. mit Schnee bedeckter Scheiben beeinträchtigt war und deshalb der Parkschein nicht wahrgenommen werden konnte, nicht durch entsprechende Beweise entkräftet werden kann. Stattgabe.