Tatbestand des § 11 Abs. 1 StVO schon dann verwirklicht, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer tatsächlich zum Abbremsen genötigt wird, ohne daß es darauf ankäme, ob es der Berufungswerber absichtlich darauf anlegte oder es nur unterließ, sich davon zu überzeugen, daß der Fahrstreifenwechsel eine Gefährdung anderer Straßenbenützer darstellt. Abweisung.