Wenngleich das Arbeitszeitgesetz die Vergütung von Überstunden in Form eines Zuschlages zum Normallohn vorschreibt bzw eine Überstundenvergütung durch Freizeitausgleich nicht vorgesehen ist, ist dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abgeltung der geleisteten Überstunden durch Freizeitausgleich einschließlich des gesetzlichen Zuschlages vereinbart wird, ein strafbares Verhalten des Arbeitgebers nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht gegeben. Die Verpflichtung zur Zahlung des für Arbeitsleistungen gebührenden Entgelts und dessen Fälligkeit ergibt sich aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Dienstvertrag, wobei die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer in dem für Arbeitsrechtssachen geltenden Verfahren vor den Gerichten durchzusetzen sind.