RS UVS Oberösterreich 1993/06/25 VwSen-101227/2/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 25.06.1993
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Rechtssatz

Es ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen, daß jemand bloß durch einen "negativen Biorhythmus" völlig gehindert ist, die Verkehrsvorschriften, insbesondere die Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall einzuhalten. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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