RS UVS Wien 1993/07/01 06/32/229/93

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Rechtssatz

Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Ist der Berufungswerber nicht in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er glaubhaft macht, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist es dem Berufungswerber jedoch mit seinem Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Meldegesetzes etwa durch seine Schwester Eva kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hat nämlich nicht einmal behauptet, daß er ein geeignetes Kontrollsystem, bei dem derartige Fehler an sich nicht unterlaufen können, eingeführt bzw daß er Sanktionen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften angedroht hätte.

Schlagworte
Verschulden; Verantwortung; strafrechtliche Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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