Wird im Verfahren die Zeit der Vornahme des Alkomatentests konkret ermittelt, macht der Umstand, daß der Alkomat in der Zeitangabe noch nicht von der Sommerzeit auf die Normalzeit umgestellt und daher eine falsche Uhrzeitangabe ausgedruckt und dies dem Beschuldigten auch durch die Beamten mitgeteilt wurde, das Meßergebnis des Alkomaten nicht ungültig.