RS UVS Niederösterreich 1993/07/02 Senat-GF-92-149

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Veröffentlicht am 02.07.1993
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Rechtssatz

Bei fortgesetzten Delikten bedarf es grundsätzlich der Anführung des Anfanges und des Endes des Tatzeitraumes. Durch die bloße Angabe des Datums der Feststellung der inkriminierten Handlungsweise erfolgte die Bestrafung wegen der Begehung eines fortgesetzten Deliktes in einem nicht näher bezeichneten Tatzeitraum.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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