RS UVS Oberösterreich 1993/07/05 VwSen-220043/23/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Rechtssatz

Aufhebung des Straferkenntnisses, wenn eine Einvernahme des Zeugen darüber, inwiefern Sprachschwierigkeiten seine Aussage vor der belangten Behörde nunmehr allenfalls in einem anderen Licht erscheinen lassen, wegen dessen Unerreichbarkeit und nachfolgender Abschiebung aus dem Bundesgebiet faktisch unmöglich ist. Stattgabe.

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In dubio pro reo.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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