RS UVS Oberösterreich 1993/07/06 VwSen-220391/2/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Rechtssatz

Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a iVm § 66 AzetylenV, wenn sich der Tatvorwurf nicht darauf bezieht, daß der Gasschlauch nicht gut instand gehalten war, sondern nur darauf, daß dessen Ummantelung rissig und porös war. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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