RS UVS Oberösterreich 1993/07/08 VwSen-420037/25/Br

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Rechtssatz

Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn sich die Hausdurchsuchung im Rahmen des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles bewegte, diesen insbesondere nicht überschritten hat. Zurückweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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