RS UVS Vorarlberg 1993/07/09 1-189/92

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Veröffentlicht am 09.07.1993
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Rechtssatz

Ein Umgehungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das einen Erfolg auf einem Umweg anstrebt (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, sechster Band, Seite 366). Die betreffenden Personen suchen das, was sie auf direktem Weg nicht erreichen würden, auf einem Umweg zu erreichen.

Im gegenständlichen Fall kommt als angestrebter Erfolg ein Grunderwerb durch einen ausländischen Staatsbürger ohne die hiefür erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung in Betracht. Als Umweg, der zu diesem Erfolg führen könnte, kommt wiederum im konkreten Fall von vornherein der vorgängige Erwerb durch eine andere Person (Frau R.) zum Zwecke einer späteren allenfalls genehmigungsfreien Übereignung an den Beschuldigten oder zur Verschaffung einer eigentumsähnlichen Stellung für diesen in Betracht. Das Umgehungsgeschäft bestünde im konkreten Fall allenfalls darin, daß Frau R. das Eigentum an den Liegenschaftsanteilen erwarb, nicht um danach wie eine Eigentümerin darüber zu verfügen, sondern um dem Beschuldigten die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen.

Die zur wirklichen Ausübung der Gesetzesumgehung führende Handlung wäre somit im gegenständlichen Fall der Abschluß jenes Vertrages gewesen, mit dem Frau R. das Eigentum an den Liegenschaftsanteilen erwarb. Diese Handlung hätte im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG zum Vorwurf gemacht werden und durch die Anführung konkreter hinzutretender Umstände (wie z.B. die Rückzahlung des Kredites für den Liegenschaftserwerb durch den Beschuldigten) ergänzt werden müssen (vgl. VwGH vom 13.5.1980, Zl. 1003/79). Nur allein die Bezahlung des Kredites durch den Beschuldigten kann dagegen nicht die im konkreten Fall in Betracht kommende Umgehungshandlung sein. Sie wäre lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes.

Die Umschreibung der Tat im Spruch entspricht somit nicht den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG. Die Umschreibung der Tat ist im übrigen auch nicht derart eindeutig, daß zweifelsfrei feststeht, wegen welchem Tatbestand der Täter bestraft worden ist; aufgrund der Umschreibung ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung noch einmal zur Verantwortung gezogen werden könnte. Davon ausgehend, daß nach § 17 Abs. 1 lit. b GVG bereits der Umgehungsversuch unter Strafsanktion gestellt wird, kann nicht bejaht werden, daß lediglich das Zurückzahlen eines Kredites eine zur wirklichen Ausübung der Gesetzesumgehung führende Handlung darstellt (vgl. VwGH vom 13.5.1980, Zl. 1003/79).

Schlagworte
Umgehungsgeschäft nach Grundverkehrsgesetz, Umschreibung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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