Freiwilliges Mitfahren im Gendarmeriedienstwagen seitens des Beschwerdeführers zwecks Durchführung einer Atemalkoholkontrolle stellt keine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt dar. Ebensowenig die - allenfalls mit der drohenden Sanktion der Erstattung einer Strafanzeige verbundene - Aufforderung, sich einer Atemalkoholkontrolle zu unterziehen. Zurückweisung in Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes.