RS UVS Niederösterreich 1993/07/13 Senat-KO-92-082

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß einem Antrag auf Übersendung des Aktes an eine andere Behörde nicht nachgekommen wurde, kann nicht geschlossen werden, daß die Akteneinsicht nicht gewährt oder verweigert worden sei.

Es wäre dem Beschuldigten möglich gewesen, direkt bei der Behörde erster Instanz Akteneinsicht zu nehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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