Wird der Beschuldigte von der Erstinstanz aufgefordert, bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt hat und in Stattgebung einer Aktenübersendung bzw einem Akteneinsichtsersuchen an den Rechtsvertreter des Beschuldigten in einem Schreiben an diesen mit der Aufforderung binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, und diesem mitgeteilt wird:
"Gleichzeitig wird Ihnen bekanntgegeben, daß bei Nichteinhaltung obiger Frist, die Behörde davon ausgehen muß, daß Zulassungsbesitzer und Lenker ident sind. In diesem Fall wird gegen Ihren Mandanten eine Strafverfügung erlassen", macht der Beschuldigte von dieser Möglichkeit ohne Angabe allfälliger Hinderungsgründe keinen Gebrauch, so ist davon auszugehen, daß die Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers zu bejahen ist.