Dadurch daß der Berufungswerber in seinem mündlichen Einspruch gegen die genannte Strafverfügung vom 15.6.1993 lediglich das Strafausmaß bekämpft hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides konnte daher nurmehr die Strafhöhe sein. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist somit ebenfalls nurmehr hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe möglich.
Enthält aber eine solche Berufung lediglich Ausführungen darüber, daß die der Übertretung zugrundeliegende Verordnung rechtswidrig sei, ist die Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückzuweisen.