RS UVS Niederösterreich 1993/07/15 Senat-BN-92-099

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Veröffentlicht am 15.07.1993
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Rechtssatz

In der Tatbeschreibung ist anzuführen, durch welches konkrete Verhalten (zB Feilhalten oder Verkaufen) die Ware in Verkehr gebracht wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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