Slowakische Staatsbürger dürfen für Erwerbszwecke nicht sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen, auch wenn sie als Volontäre gemäß § 3 Abs 5 AuslBG nicht länger als drei Monate im Inland beschäftigt werden und deshalb keine Beschäftigungsbewilligung
brauchen. Eine Volontärstätigkeit ist eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Sichtvermerksabkommens, BGBl Nr 47/1990, da sie eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist, auch wenn kein Entgeltanspruch oder Arbeitspflicht gegen den inländischen Betriebsinhaber besteht. Sie erfolgt zwar unmittelbar zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis, doch mittelbar auch zum Erwerb von Einkünften, jedenfalls wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsvereinbarung zwischen einem ausländischen Entsender, zu dem in der Regel ein Beschäftigungsverhältnis besteht, und einem inländischen Ausbildner erfolgt. Die Zurückweisung bei der Grenzkontrolle ist gemäß § 32 Abs. 1 FrG rechtmäßig, nicht jedoch im § 32 Abs 2 Z 2 lit b) FrG begründet, da diese Vorschrift wegen des Widerspruches zwischen der sichtvermerksfreien Einreise und der Erwerbstätigkeit unanwendbar ist und zudem für echte Volontariate auch keine Bewilligungspflicht nach dem AuslBG besteht.