RS UVS Oberösterreich 1993/07/20 VwSen-420039/9/Sci/Ka

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Veröffentlicht am 20.07.1993
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Rechtssatz

Vorläufige Abnahme des Führerscheines jedenfalls unzulässig, wenn das KFZ des Beschwerdeführers so schwer beschädigt war, daß es nicht mehr gelenkt bzw. in Betrieb genommen werden konnte. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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