RS UVS Kärnten 1993/07/27 KUVS-1301/1/93

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Veröffentlicht am 27.07.1993
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Rechtssatz

Wird gegen eine Strafverfügung ein Einspruch auch wegen der Schuld in erster Instanz erhoben und erläßt die erste Instanz einen Bescheid in welchem herabsetzend über die Straffrage abgesprochen wurde, ist dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil, wenn gegen die Strafverfügung ein Einspruch nicht nur wegen Strafe und Kosten, sondern auch wegen der Schuldfrage erhoben wird, die Strafverfügung vollständig außer Kraft tritt und zwingend die Einleitung des ordentlichen Verfahrens vorzunehmen ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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