RS UVS Kärnten 1993/07/27 KUVS-659/3/93

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Veröffentlicht am 27.07.1993
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Rechtssatz

Eine Halteverbotsstrecke stellt eine "Enklave" in der Kurzparkzone dar. Weitergehende Verkehrsbeschränkungen unterbrechen die Kurzparkzone nicht. Weitergehende Verkehrsbeschränkungen, innerhalb einer Kurzparkzone, sind gesetzmäßig kundzumachen und damit anwendbar. Vorliegend ist die Halteverbotsverordnung vom 7.7.1980 der Stadt Villach als lex specialis anzusehen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Ingeltungtreten einer ihren örtlichen Anwendungsbereich gänzlich umschließenden Kurzparkzonenverordnung vom 27.5.1992 kundgemacht wurde, die die letztgenannte aus ihrem räumlichen Anwendungsbereich zurückdrängt. Verstößt ein Beschuldigter gegen das Halte- und Parkverbot innerhalb der Kurzparkzone mit der Ausnahme "Ladetätigkeit" und verrichtet er auch keine solche Tätigkeit, so ist er ausschließlich wegen einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 BGBl 159, nicht jedoch nach dem Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz, zu bestrafen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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