RS UVS Oberösterreich 1993/07/27 VwSen-101402/2/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 27.07.1993
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Rechtssatz

Zustellung durch Hinterlegung am Wohnsitz der Eltern des Berufungswerbers unzulässig, wenn der Berufungswerber in einer anderen Stadt studiert und daher nicht davon ausgegangen werden kann, daß er bei seinen Eltern eine Wohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Aufhebung des wegen Verspätung erlassenen Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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