RS UVS Niederösterreich 1993/07/28 Senat-MD-93-585

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1993
beobachten
merken
Beachte
VwGH vom 24.11.1993, Zl 93/02/0237, VwGH vom 5.10.1993, Zl 93/11/0200 und VwGH vom 24.11.1993, Zl 93/02/238: Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Ebenso Senat-MD-93-586 und Senat-MD-93-588 Rechtssatz

Ein Lokalaugenschein rund 3 Jahre nach der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht als taugliches Beweismittel anzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand in der Zwischenzeit ohne nennenswertem Aufwand hätte hergestellt werden können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten