RS UVS Vorarlberg 1993/08/06 1-281/93

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Veröffentlicht am 06.08.1993
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Rechtssatz

Es wäre verfehlt, für mehrere Übertretungen (Unterlassen der Mitteilung von Einstellungen verschiedener Arbeitnehmer) nur eine Strafe zu verhängen. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Übertretungen von hier vergleichbaren arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. des Arbeitszeitgesetz) Arbeitszeitgesetz verwiesen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß die hier angenommenen fahrlässigen Tatbegehungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ausscheiden.

Schlagworte
Kumulationsprinzip, fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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