RS UVS Niederösterreich 1993/08/09 Senat-AM-93-064

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Veröffentlicht am 09.08.1993
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Rechtssatz

Hat die Bezirkshauptmannschaft unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nur die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe verhängt und deutet der Beschuldigte in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe in keiner Weise an, in welcher Hinsicht die auf sein Geständnis gestützte Entscheidung unrichtig sein soll, dann liegt die Gewährung von Verfahrenshilfe weder im Interesse der Verwaltungsrechtspflege noch im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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