RS UVS Kärnten 1993/08/10 KUVS-K2-768-769/5/93

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Veröffentlicht am 10.08.1993
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte als Bauleiter Bevollmächtigter der Baufirma X und wird er auch im Rahmen des Auftragsvertrages mit einer Stadtgemeinde ausdrücklich für das Bauvorhaben als Verantwortlicher für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften genannt, kann ihn der Hinweis, an Ort und Stelle sei für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen seine Verantwortung an den Polier Y delegiert worden, nicht entlasten. Auch wenn der Beschuldigte ständig Kontrollen durchgeführt hat und es regelmäßig Baubesprechungen gab, es auch bei Problemen eine Rücksprachemöglichkeit gegeben hat, so genügt dies dann nicht, wenn die vorhandenen Kontrollmechanismen nicht ausgereicht haben, um die gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. Er hätte in seinem Verantwortungsbereich Sorge dafür tragen müssen, daß die von ihm erteilten Anweisungen und Unterweisungen bei der Ausführung von Künetten eingehalten werden. Er hätte lückenlos sicherstellen müssen, daß seine Anordnungen bis auf die unterste Ebene befolgt werden. Eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ohne gesetzliche Grundlage ist nicht möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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