RS UVS Kärnten 1993/08/16 KUVS-493/1/93

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Veröffentlicht am 16.08.1993
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Rechtssatz

Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und es ist der Erstbehörde verwehrt, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen. Wird gegen den Bescheid, der durch Zurückweisung über einen verspätet eingebrachten Einspruch abspricht, Berufung erhoben, so ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung zurecht erfolgt ist und ist es der Berufungsbehörde daher verwehrt, über den eigentlichen Verfahrensgegenstand eine innhaltliche Entscheidung zu treffen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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