RS UVS Kärnten 1993/08/16 KUVS-311/4/93

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Veröffentlicht am 16.08.1993
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Rechtssatz

Wird auf Grund einer Verordnung eines Bürgermeisters die sofortige Schließung, die Versiegelung der Eingänge sowie der Austausch der Schlösser eines im Eigentum der "Föderativen Volksrepublik Jugoslawien" stehenden Gebäudes vorgenommen, so ist gegen dieses Vorgehen die "Bundesrepublik Jugoslawien" nicht beschwerdelegitimiert, weil mit der Ausrufung der sogenannten Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 27.4.1992 der Prozeß der Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der mit der Unabhängigkeitserklärung Kroatiens und Sloweniens vom 25.6.1991 begonnen hat, abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Bundesrepublik Jugoslawien als Rechtsnachfolger der SFR Jugoslawien anzusehen ist und hat dies die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 22.9.1992 in der Resolution  Nr 47/1 auf Vorschlag des Sicherheitsrates ausdrücklich ausgesprochen (vgl Austrian Journal of Public and International Law 44, 117-136 (1992), Springer Verlag) und ist auch bisher eine Einigung über die Aufteilung des Vermögens der ehemaligen SFR Jugoslawien nicht erzielt worden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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