RS UVS Kärnten 1993/08/17 KUVS-K2-958/5/93

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Veröffentlicht am 17.08.1993
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Rechtssatz

Kommt im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte, abweichend vom Spruch des Straferkenntnisses, nicht in der X-Gasse sondern im "Y-Wachzimmer" sich weigerte seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, so ist das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG deshalb verletzt, weil dieses im Falle von § 99 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO verlangt, daß Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung  des Alkotests in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden müssen. Diese rechtlich notwendigen Angaben über Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests können durch Angaben über Zeit und Ort des dieser Tathandlung vorausgegangenen Lenkens (Inbetriebnehmens oder entsprechenden Versuches) allein nicht ersetzt werden. Eine solche vorausgegangene Verhaltensweise gehört zwar zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO, sie stellt jedoch nicht die nach dieser Strafnorm unter Strafsanktion stehende Tathandlung dar, die im konkreten Einzelfall unverwechselbar feststehen muß. Zwar kann die Berufungsbehörde einen allfällig fehlerhaften Bescheidspruch erster Instanz ergänzen oder richtigstellen, was ihr jedoch für den Fall der Verfolgungsverjährung verwehrt ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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