Liegt ein rechtskräftiger wasserpolizeilicher Auftragsbescheid vor - hier Auftrag die konsenslose Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse durch Beseitigung der künstlich geschaffenen Hindernisse zu beheben - so verantwortet der Beauftragte eine Verwaltungsübertretung, wenn er dem Bescheidauftrag nicht fristgerecht nachkommt.