RS UVS Kärnten 1993/08/20 KUVS-1148/8/93

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Veröffentlicht am 20.08.1993
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Rechtssatz

Liegt ein rechtskräftiger wasserpolizeilicher Auftragsbescheid vor - hier Auftrag die konsenslose Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse durch Beseitigung der künstlich geschaffenen Hindernisse zu beheben - so verantwortet der Beauftragte eine Verwaltungsübertretung, wenn er dem Bescheidauftrag nicht fristgerecht nachkommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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