Wird dem Beschuldigten im Straferkenntnis angelastet, ... "zu
einer bestimmten Tatzeit auf der A-10 Tauernautobahn von Villach
in Richtung Spittal a.d.Drau als Lenker des Pkw X auf dem
Pannenstreifen gehalten zu haben", .... ist als Tatort nur eine
ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt und steht somit das
Straferkenntnis mit der Regelung des § 44a lit a VStG in
Widerspruch, wenn sich im Hinblick auf die im angeführten Sinn nur
zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes
keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der
Verwaltungsübertretung, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist,
ergibt. Die Umschreibung des Tatortes - vorliegend mit .... "auf
der A-10 Tauernautobahn von Villach in Richtung Spittal
a. d.Drau".... ist nicht eindeutig, da das Fahrzeug durchaus an
mehreren Stellen auf dem Pannenstreifen gehalten haben könnte.
(Einstellung des Verfahrens).