RS UVS Kärnten 1993/08/24 KUVS-763/3/93

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Veröffentlicht am 24.08.1993
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Rechtssatz

Wird auf dem Firmengelände eines Transportunternehmens es unterlassen, an der Betriebsstätte neben dem Namen des Gewerbetreibenden eine dem Gegenstand des Gewerbes entsprechende Geschäftsbezeichnung, in gut sichtbarer Schrift, anzubringen, hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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