Wird unbefugt eine Funksendeanlage für das Rundfunkband II auf der Frequenz 88,8 MHz im UKW-Rundfunkbereich an verschiedenen Standorten im Bereich der "Geißlochklamm" errichtet und die unbefugt errichtete Funksendeanlage zum Zwecke der Aussendung des Privatradios "Radio Rübezahl" betrieben, so liegt zumindest der Verdacht einer Übertretung des Fernmeldegesetzes vor, so daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme gegeben sind, da für diesen Verfahrensschritt der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung genügt.