Wird der Alko-Test am Beschuldigten durchgeführt, obwohl er wegen eines Selbstunfalles die dritte Rippe links gebrochen und eine Trümmerfraktur des Nasenbeines erlitt, und war die Beatmung des Alkomaten aus medizinischen Gründen durchaus möglich, und brachte der Alkomaten-Test auch ein verwertbares Ergebnis von 0,84 mg/Liter, so verantwortet der Beschuldigte die Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO.